ARAG Recht schnell…

Februar 22 12:00 2017 Print This Article

Urteile auf einen Blick

+++ Kündigungsrecht der Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife +++
Bausparkassen dürfen kündigen, wenn der Kunde zehn Jahre nach der Zuteilungsreife seines Vertrags noch immer kein Darlehen abgerufen hat. Das hat laut ARAG der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Grundsatzurteilen entschieden.

+++ Schmuck: 100 Prozent Aufschlag nicht sittenwidrig +++
Ein Kunde, der bei einem Juwelier unter anderem als Wertanlage zwei Diamantohrringe als “Pärchen” erwirbt, ist an den Kaufvertrag gebunden, wenn die sachverständige Klassifizierung der Schmuckstücke die Pärchen-Eigenschaft bestätigt und kein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Schmuckstücke und dem Verkaufspreis besteht. Dabei ist laut ARAG Experten ein Aufschlag von 100 Prozent auf den Einkaufspreis nicht sittenwidrig (OLG Hamm, Az.: 7 U 80/15).

+++ Fahrerbewertungen nicht für alle einsehbar +++
Die Betreiberin eines Internetportals, in dem der Fahrstil von Autofahrern bewertet wird, muss dafür sorgen, dass die Bewertungen nicht mehr für alle Nutzer des Portals einsehbar sind, sondern nur noch vom jeweils Betroffenen selbst abgerufen werden können. Dies hat laut ARAG das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit eine datenschutzrechtliche Anordnung des nordrhein-westfälischen Datenschutzbeauftragten bestätigt (Az.: 13 K 6093/15).

+++ Führerscheinentzug wegen zweimaligem Cannabiskonsum +++
Auch der gelegentliche Konsum von Cannabis, der bereits bei zweimaliger Einnahme in selbstständigen Konsumakten erfüllt ist, führt zum Entzug der Fahrerlaubnis. Dies gilt laut ARAG dann, wenn keine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt oder ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen zu verzeichnen ist (VG Trier, Az.: 1 K 2124/16).

Langfassungen:

Kündigungsrecht der Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife
Bausparkassen dürfen kündigen, wenn der Kunde zehn Jahre nach der Zuteilungsreife seines Vertrags noch immer kein Darlehen abgerufen hat. Viele Bausparer besitzen noch einen Altvertrag mit Guthabenzinsen von zwei bis vier Prozent. Bei Vertragsabschluss war das eher wenig. Doch heute sind diese Verträge eine unschlagbar gute Geldanlage, die Bausparer so lange wie möglich behalten wollen. Wenn sie auf ein Darlehen verzichten, steht ihnen sogar oft noch ein Zinsbonus zu, der die Gesamtverzinsung auf 4 bis 5 Prozent erhöht. Für die Bausparkassen sind die Altverträge jedoch inzwischen eine Belastung, weil sie die Guthabenzinsen in der Niedrigzinsphase kaum noch erwirtschaften können. Daher haben die Bausparkassen kürzlich zahlreiche Altverträge gekündigt – zu Recht, wie der BGH jetzt in zwei Grundsatzurteilen feststellte. Auf die Bausparverträge ist das Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber, erläutern ARAG Experten. Und Darlehensnehmer dürfen laut Gesetz zehn Jahre nach dem vollständigen Erhalt der Darlehenssumme kündigen. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel (BGH, Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).

Schmuck: 100 Prozent Aufschlag nicht sittenwidrig
Ein Kunde, der bei einem Juwelier unter anderem als Wertanlage zwei Diamantohrringe als “Pärchen” erwirbt, ist an den Kaufvertrag gebunden, wenn die sachverständige Klassifizierung der Schmuckstücke die Pärchen-Eigenschaft bestätigt und kein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Schmuckstücke und dem Verkaufspreis besteht. Im konkreten Fall erwarb 2011 ein Kunde in einem Juweliergeschäft zwei Diamantohrringe zum Kaufpreis von 268.000 Euro, die auch als Wertanlage dienen sollten. Die Ohrringe verkaufte der Juwelier unter Aushändigung zweier internationaler Expertisen als Pärchen. Die Pärchen-Eigenschaft beschreibt dabei einen werterhöhenden Faktor, wenn die Steine in den Klassifizierungskategorien und in optischer Hinsicht gut zusammenpassen. Nach der Einholung weiterer Expertisen behauptete der Kunde, die ihm verkauften Ohrringe seien kein wertsteigerndes Pärchen. Sie seien von schlechterer Qualität und üblicherweise für 130.000 bis 160.000 Euro zu erwerben. Er meinte, vom Juwelier über den Markt- und Verkaufswert der Schmuckstücke getäuscht worden zu sein und sah den Kaufvertrag aufgrund eines Missverhältnisses zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der Ohrringe als sittenwidrig und damit als nichtig an. Er zog vor Gericht – allerdings ohne Erfolg. Der gerichtliche Sachverständige habe vielmehr festgestellt, dass die Steine nach den maßgeblichen Expertisen internationaler Institute ein Pärchen seien, weil sie in den Klassifizierungskategorien und auch optisch gut zusammenpassten. Auch ist der Kaufvertrag nicht sittenwidrig, denn zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der Ohrringe bestehe kein grobes, besonders auffälliges Missverhältnis. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens könne nicht festgestellt werden, dass der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis deutlich über denjenigen Preisen liege, die andere Händler 2011 für dieselben Ohrringe verlangt hätten. So habe der Sachverständige den Herstellungspreis auf 102.000 Euro geschätzt, hinzu kämen Verkaufsaufschläge des Herstellers und Endhändlers. Dabei könne ein Händler auch einen Aufschlag in Höhe des gezahlten Einkaufspreises veranschlagen, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 7 U 80/15).

Fahrerbewertungen nicht für alle einsehbar
Ein Portal vergibt Schulnoten für Autofahrer unter Angabe des Kfz-Kennzeichens, wobei derzeit Nutzer dieses Portals das Fahrverhalten anderer Personen unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach einem Ampelschema (rot = negativ, gelb = neutral, grün = positiv) bewerten können. Eine Detail-Bewertung erfolgt durch eine Auswahl aus vorgegebenen Bewertungen. Die Bewertungsergebnisse zu einzelnen Kfz-Kennzeichen sind in Form einer durchschnittlichen Schulnote für jeden Nutzer einsehbar. Die Klägerin beabsichtigt, mithilfe des Portals Autofahrer dazu anzuhalten, die eigene Fahrweise zu überdenken. Auf diese Weise möchte sie einen Beitrag zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten. Der beklagte Datenschutzbeauftragte für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Klägerin aufgegeben, das Portal so zu verändern, dass nur noch nach bestimmten Vorgaben registrierte Kfz-Halter die Bewertungsergebnisse zu ihrem eigenen Kfz-Kennzeichen abrufen können. Damit soll eine Prangerwirkung des Portals verhindert werden. Die hiergegen erhobene Klage hat das VG Köln abgewiesen, da die auf dem Fahrerbewertungsportal zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten personenbezogen seien. Die jeweiligen Fahrer beziehungsweise Fahrzeughalter könnten von der Klägerin und auch von Portalnutzern mit verhältnismäßigem Aufwand bestimmt werden. Der Datenschutz der bewerteten Fahrer überwiege das Informationsinteresse der Nutzer. Das von der Klägerin nach ihren Angaben verfolgte Ziel könne auch erreicht werden, wenn Bewertungen – wie von der Anordnung des Landesdatenschutzbeauftragten vorgegeben – lediglich an die Betroffenen selbst übermittelt würden, erklären ARAG Experten (VG Köln. Az.: 13 K 6093/15).

Führerscheinentzug wegen zweimaligem Cannabiskonsum
Auch der gelegentliche Konsum von Cannabis führt zum Entzug der Fahrerlaubnis. Im konkreten Fall waren bei einer Verkehrskontrolle beim Kläger Hinweise auf Konsum von Alkohol und auf Betäubungsmittelbeeinflussung festgestellt worden. Der Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,8 Promille, zudem wies der Kläger drogentypische Auffälligkeiten wie träge Pupillenreaktionen, Augenlidflattern und gerötete, wässrige Bindehäute auf. Eine Blutprobe bestätigte neben einer relevanten Blutalkoholkonzentration einen THC- Wert von 2,3 ng/ml und einen THC-Carbonsäurewert von 46 ng/ml. Der Kläger gab an, er habe nur einmal anlässlich einer Party eine Woche vor der Kontrolle an einer ihm überreichten Pfeife mit “Kräutermischungen” gezogen und nicht gewusst, dass sich hierin Cannabis befunden habe. Er konsumiere keine Drogen, auch nicht gelegentlich. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm trotzdem die Fahrerlaubnis, da in seinem Fall von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ohne die erforderliche Trennung zwischen Konsum und Fahren auszugehen sei und zudem auch ein Mischkonsum vorgelegen habe. Ein Nachweis des aktiven THC sei nach Erkenntnissen der Rechtsmedizin nur maximal 24 Stunden lang möglich, sodass nach dem angeblich versehentlichen Konsum auf der Party eine Woche zuvor ein weiterer Konsum stattgefunden haben müsse. Zudem könne ein gelegentlicher Konsum nach der derzeitigen Rechtsprechung ab einem Nachweis von mehr als 10 ng/ml THC-Carbonsäure unterstellt werden. Das VG hat die gegen die Fahrerlaubnisentziehung gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger sei zumindest gelegentlicher Cannabiskonsument, der zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und Fahren nicht trennen könne. Das Erklärungsverhalten des Klägers rechtfertige die Annahme einer mehr als einmaligen – und damit gelegentlichen – Cannabisaufnahme. Indem der Kläger mit einer THC-Konzentration von 2,3 ng/ml und einer Blutalkoholkonzentration von 0,45 Promille mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, habe er belegt, dass er den Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen könne und er außerdem als Mischkonsument anzusehen sei, so die ARAG Experten (VG Trier, Az.: 1 K 2124/16).

Download der Texte:
http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Positionen ein. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.

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