Damokles-Schwert Forderungsverjährung – und was Unternehmen dagegen tun sollten

November 24 19:49 2011 Print This Article

Ein Anspruch soll durchsetzbar beleiben wenn der Gläubiger ein förmliches Verfahren mit dem Ziel der Durchsetzung seines Anspruchs eingeleitet hat.

Viele Unternehmen schieben einen Berg offener Forderungen vor sich her. Mangels personeller Ressourcen und Know-how wird die Bearbeitung im Unternehmen verschleppt; aus Angst vor den Kosten scheuen sich die Unternehmen, ihre offenen Forderungen professionellen Dienstleistern wie evocate Inkasso GmbH zu übergeben. Dadurch gerät auch der Entstehungszeitpunkt der Forderung aus dem Blickfeld. Nicht nur, dass der Umsatz im jeweiligen Jahr fehlt, es droht auch noch die Gefahr der Verjährung.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Ihr Schuldner das Entgelt für die erbrachte Leistung nicht eine unbegrenzt lange Zeit zahlen muss. Die meisten Forderungen verjähren bereits nach drei Jahren, genauer gesagt nach drei Jahren beginnend mit Ende desjenigen Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Dann kann Ihr Schuldner Ihnen gemäß § 214 Abs. 1 BGB die Zahlung Ihrer Rechnung verweigern.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Nachfolgend werden Ihnen hierzu einige Tipps an die Hand gegeben:

Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids.

Die wohl effektivste Methode, eine drohende Verjährung zu verhindern, ist die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids. Dies bewirkt eine Hemmung der Verjährung, was bedeutet, dass die Laufzeit des gerichtlichen Mahnverfahrens bei der Berechnung der Verjährung nicht mitgezählt wird, also der Eintritt der Verjährung entsprechend hinausgeschoben wird. Praktisch heißt dass, das die Verjährungsproblematik keine Rolle mehr spielt. In diesem Zusammenhang ist auch mit einem alten Irrglauben aufzuräumen: Die Verjährung wird nicht erst mit Zustellung des Mahnbescheids gehemmt, also zu dem Zeitpunkt, an dem der Schuldner den Mahnbescheid nachweisbar erhalten hat, sondern schon mit dessen Beantragung, also dem Eingang des Mahnbescheidantrags beim zuständigen Mahngericht! Vorteil bei dieser Vorgehensweise ist, dass Sie nicht auf Handlungen des Schuldners angewiesen sind. Sie sollten jedoch in jedem Fall die Richtigkeit der Adresse vorher z.B. durch einen per Einwurfeinschreiben versandten Brief prüfen.

Ausdrückliches Anerkenntnis und Teilzahlungen.

Es ist auch sinnvoll, den Schuldner bei drohender Verjährung nochmals anzuschreiben und ihn aufzufordern, die offene Forderung schriftlich anzuerkennen. Dazu können Sie ihn im Rahmen des genannten Einwurfeinschreibens zur Adressprüfung auffordern. Geben die Schuldner ein solches Anerkenntnis ab, ist die Verjährung unterbrochen. Folge hiervon ist ein Neubeginn der Verjährung, also wiederum drei Jahre. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass der Verjährungsbeginn bei Anerkenntnissen nicht am Schluss des jeweiligen Jahres erfolgt, sondern mit der Abgabe des Anerkenntnisses. Auch Teilzahlungen bedeuten übrigens ein Anerkenntnis der Forderung.

Verhandlungen mit dem Schuldner

Auch wer aus kosten- oder sonstigen Gründen keinen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen will, kann versuchen, mit dem Schuldner in Verhandlungen zu treten. Während der Zeit von Verhandlungen ist die Verjährung ebenfalls gehemmt (vgl. oben), bis entweder Sie oder Ihr Schuldner die Fortsetzung der Verhandlung verweigern. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten. Es ist für Verhandlungen in diesem Sinne nicht ausreichend, wenn der Schuldner einfach angeschrieben wird, die Verhandlung quasi einseitig – nur von Ihrer Seite aus – geführt werden. Das Gesetz verlangt hier, dass der Schuldner sich tatsächlich auf eine inhaltliche Diskussion über die Forderung einlässt. Wenn der Schuldner gar nicht reagiert oder die Forderung pauschal bestreitet, liegt keine Verhandlung im Rechtssinne vor. Da im Einzelfall je nach Reaktion des Schuldners durchaus streitig sein kann, ob eine Verhandlung in diesem Sinne gegeben ist und Sie im Übrigen beweispflichtig – auch für die Dauer der Verhandlungszeit – sind, sollte im Zweifel auf einen gerichtlichen Mahnbescheid zurückgegriffen werden.

Grundsätzlich zu bedenken ist bei Anerkenntnis/ Verhandlungen mit dem Schuldner: Sie sind immer auf die Kooperation Ihres Schuldners angewiesen. Geht er nicht auf Ihre Forderungen ein, leistet also keine Teilzahlung, gibt kein Anerkenntnis ab und umgeht Verhandlungen, dann sollte noch genügend Zeit vorhanden sein, um einen Mahnbescheid beantragen zu können. Außerdem müssen Sie bedenken, dass der Schuldner verzogen sein könnte. Spätestens Anfang November sollten Sie daher Ihre von Verjährung bedrohten Forderungen angehen. Auch ein professioneller Dienstleister wie ein Inkassobüro braucht Zeit, um eventuell Adressermittlungen vorzunehmen.

Zum Abschluss sei noch die Anmerkung erlaubt, dass die Chancen auf eine erfolgreiche Realisierung sinken, je älter eine Forderung ist. Auch aus diesem Grund ist es ratsam, die Verjährungszeiten nicht auszuschöpfen.

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