Anwalt Offenbach und Rechtsanwalt Langen

Dezember 02 12:18 2011 Print This Article

Internetkriminalität – wenn es passiert es.

Die meisten Betroffenen bemerken zu spät, dass sie Opfer der Internetkriminalität geworden sind. Das liegt nicht etwa daran, dass die Opfer leichtfertig oder nachlässig gewesen wären, sondern daran, dass die Taten im Internet besonders schnell und besonders unauffällig begangen werden können. Mittlerweile kommt seit einiger Zeit auch der Missbrauch von Kreditkartendaten und der unberechtigten Zugriff auf Bankkonten vor.

Konkret bedeutet das, dass in der Kreditkartenabrechnung Positionen als Belastung auftauchen, die der Inhaber nicht veranlasst hat oder, dass vom Konto Lastschriften abgebucht oder sogar Überweisungen vorgenommen werden, mit denen der Kontoinhaber nicht einverstanden ist. In diesen Fällen ist es von besonderer Wichtigkeit, den Sachverhalt frühzeitig zu erkennen. Das bedeutet, dass man sein Kreditkarten- oder Bankkonto regelmäßig und in nicht zu großen Abständen kontrollieren sollte. Im Allgemeinen kann man Belastungen des Kreditkartenkontos ebenso wie des Girokontos widersprechen und erfolgte Zahlungen zurückrufen, sofern nicht ein zu großer Zeitraum seit der Belastung verstrichen ist.

Entdeckt man also solche fehlerhaften Buchungen, so sollte man als erstes das kontoführende Institut benachrichtigen und die Rückbuchung verlangen. Anschließend sollte Strafanzeige erstattet werden. In vielen Fällen verlangen dies auch die Kreditinstitute, weil sie glauben, auf diese Weise vor unberechtigten Rückbelastungen besser geschützt zu sein. Die Polizei wird die notwendigen Ermittlungen veranlassen und den Vorgang anschließend der Staatsanwaltschaft vorlegen. Man sollte sich allerdings von der Anzeige nicht zu viel erhoffen. In vielen Fällen haben die Täter im Vorfeld alles unternommen um nicht entdeckt zu werden. Es reicht häufig schon aus, wenn die unberechtigt geflossenen Geldbeträge auf ausländische Konten überwiesen worden sind. In solchen Fällen ist es deutschen Behörden, also auch Polizei und Staatsanwaltschaft, nicht möglich, die notwendigen Ermittlungen – beispielsweise nach dem Kontoinhaber – ohne Verzögerung durchzuführen. Im Ausland dürfen deutsche Behörden nämlich nicht tätig werden, ebenso wie ausländische Behörden in Deutschland nicht eingreifen dürfen. Die Staatsanwaltschaft muss in derartigen Fällen in Rechtshilfewege bei der zuständigen ausländischen Behörde darum bitten, dir notwendig erscheinenden Ermittlungen für sie vorzunehmen. Dieses Verfahren ist zeitaufwändig und in vielen Fällen kommt es auch schon deswegen nicht in Betracht, weil Rechtshilfe nicht in Bagatellfällen gewährt wird. Was als Bagatellfall anzusehen ist, wird von Land zu Land unterschiedlich beurteilt und ist pauschal nicht anzugeben.

In Großbritannien zum Beispiel wird derzeit Rechtshilfe nicht gewährt, wenn bei Betrugsfällen der Schaden geringer als 5.000 £ (etwa 5.500 Euro) ist. Darüber hinaus führt der große Zeitaufwand für ein Rechtshilfeersuchen natürlich auch dazu, dass der zeitliche Vorsprung der Täter immer größer wird und ihre Ermittlung praktisch ausgeschlossen ist. So entspricht es zum Beispiel einem bekannten Muster, irgendwo im Ausland unter Vorlage falscher Personaldokumente ein Konto anzulegen, auf dieses Konto betrügerische Zahlungen zu bewirken, und das Konto nach wenigen Tagen oder Wochen wieder aufzulösen. Wenn in derartigen Fällen dann ein Rechtshilfeersuchen mit dem Ziel eingeht, den Kontoinhaber als vermutlichen Täter zu ermitteln, so sind alle Spuren in der Regel verwischt.

Selbst wenn es aber gelingt, den Täter zu ermitteln und zu bestrafen, so ist dieser zwar verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, allerdings wird er in den meisten Fällen dazu nicht in der Lage sein. Dem Opfer bleibt – vielleicht – die Befriedigung, dass eine mehr oder minder gerechte Strafe verhängt worden ist; der Schaden bleibt ihm auch.

Die Ermittlungsmöglichkeiten von Polizei und Staatsanwaltschaft im Bereich der Internetkriminalität sind erschreckend gering.
Man kann bei einem Internet-Auktionshaus unter falschem Namen ein Konto anlegen, man kann unter falschem Namen (und zunächst auf Kosten des Namensträgers) im Internet Waren oder Dienstleistungen bestellen, man kann mit ausgespähten Zugangsdaten Online-Überweisungen vornehmen: in all diesen Fällen muss man als Täter nicht selbst in Erscheinung treten sondern hinterlässt lediglich eine Datenspur. Diese besteht in den so genannten Verkehrsdaten, in denen festgehalten ist, mit welcher Internet (IP)) Adresse und zu welcher Zeit der Vorgang erfolgt ist. Über den jeweiligen Internetprovider (Telekom u.a.) lässt sich dann feststellen, welchem Internetanschluss die Adresse zur Tatzeit zugeordnet war. Diese Datenspeicherung war seit einiger Zeit gesetzlich vorgeschrieben (für 6 Monate), ist aber am 2.März 2010 vom Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärt worden.

Ein Rückgriff auf gar nicht vorhandene Daten ist logischerweise nicht möglich.

Unabhängig davon – man darf hoffen, dass der Gesetzgeber ein neues verfassungskonformes Gesetz beschließen wird – ist es aber vielen Providern aus technischen Gründen nicht möglich, die beschriebene Zuordnung vorzunehmen. Außerdem kann ein Täter die Rückverfolgung auf den von ihm genutzten Rechner dadurch unmöglich machen, dass er die verschiedensten vorhandenen Möglichkeiten nutzt, um anonym zu bleiben. Hierzu existieren im Internet so genannte Anonymisierungsserver, welche völlig legal eine Rückverfolgung verhindern sollen. Der einfachste Weg für einen Täter ist es aber, von einem Internetcafé aus tätig zu werden, weil dort Daten der Kunden prinzipiell nicht erfasst und somit auch nicht gespeichert werden. Nutzt der Täter eine der genannten Möglichkeiten, so sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft faktisch beendet.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der einzig wirksame Schutz gegen Internetkriminalität darin besteht, gar nicht erst zum Opfer zu werden.

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