Rechtsanwalt Frankfurt, Rechtsanwälte Eschborn, Arbeitsrecht, Neues zur Kündigung

Februar 15 10:26 2012 Print This Article

LAG Schleswig: Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates zur Kündigung erfordert stets umfassende Information des Betriebsrates über alle relevanten Umstände.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrates bei einer beabsichtigten fristlosen Kündigung weit gezogen.

Nach dem Landearbeitsgericht setzt eine wirksame Anhörung vor einer Kündigung stets eine umfassende Unterrichtung des Betriebsrates voraus, die auch solche Umstände beinhalten muss, die zwar nicht zum Vorwurf gehören, wohl aber zur Kündigung geführt haben.

Zu den Umständen, die bei einer Anhörung offen gelegt werden müssen, zählen nach der Entscheidung des Gerichts sowohl der Verlauf des Arbeitsverhältnisses, als auch die Offenlegung der konkreten Interessenabwägung des Arbeitgebers.
Fehlt diese Information ist die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Anhörung angreifbar.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 10.01.2012 – Aktenzeichen: 2 Sa 305/11.

Im besagten Falle hatte zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden und war die Arbeitnehmerin und spätere Klägerin, eine Reinigungskraft, bereits mehrfach wegen Verlassens des Betriebsgeländes und privater nicht gemeldeter Telefonate ermahnt worden.

Nun bestand ein Verdacht wegen Diebstahls eines “Tauchrings” gegen diese, da sie beobachtet worden war, wie sie diesen aus dem Regal für Fundsachen entnahm und dabei Kleidungsstücke über dem Arm trug. Sie selbst beteuerte, dieser Ring habe ihrem Sohn gehört und die Kleidungsstücke stammten aus ihrem Schrank.
Der Arbeitgeber hörte den Betriebsrat zur geplanten Verdachtskündigung wegen des Diebstahls an, ohne die vorigen Abmahnungen und Ermahnungen zu erwähnen, ebenso teilte er nicht mit, warum er nach der vorliegend langen Betriebszugehörigkeit kündigen wollte. Er sprach trotz Bedenken des Betriebsrats die Kündigung aus.
Die Arbeitnehmerin klagte und rügte unter anderem auch die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates. Dies mit Erfolg.
Während das Arbeitsgericht der Klage stattgab, weil es die Kündigung dem Grunde nach für unverhältnismäßig ansah, hatte das LAG diese am Ende wegen der nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates für unrechtmäßig erklärt.

Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat mehr als nur die konkreten Fakten mitteilen müsse, aus denen sich der Verdacht des Diebstahls ergebe. Er müsse alle Gesichtspunkte schildern, die er vor seinem Kündigungsentschluss wie gegeneinander abgewogen habe. Hierzu zählten auch Erwägungen zur Vorbelastung und Gang des Arbeitsverhältnisses insgesamt sowie die Abwägung selbst.

Der Fall zeigt, wie wichtig es für den Arbeitgeber ist, die Anhörung des Betriebsrates rechtlich einwandfrei zu gestalten, soll eine später ausgesprochene Kündigung nicht unwirksam sein. Der Fall zeigt auch, wie wichtig es für den Arbeitnehmer sein kann, im Falle der Kündigungsschutzklage alle Unwirksamkeitsgründe vorzutragen, auch solche, zu denen er die Fakten ggf. noch gar nicht kennt. Es gehört zum Standard eine Kündigungsschutzklage, die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates vorsorglich zu bestreiten, um die sich hieraus ergebenden Fehler für den Arbeitnehmer nutzen zu können.

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