Verbreitung von Fernsehsendungen via Livestreaming kann verboten werden

April 19 10:00 2013 Print This Article

Verbreitung von Fernsehsendungen via Livestreaming kann verboten werden GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Begründet hat der EuGH seine Entscheidung damit, dass es sich in diesem Fall um eine öffentliche Wiedergabe geschützter Werke handele. Eine Zustimmung des Urhebers sei in so einem Fall jedoch existenziell. Davon sei selbst in dem Fall nicht abzuweichen, wenn eine Berechtigung zum Empfangen der Sendung über das Fernsehen dadurch vorliegt, dass die Nutzer im Besitz einer Fernsehempfangslizenz sind.

In dem vorliegenden Fall sollen mehrere Fernsehsender gegen ein Unternehmen, welches einen Livestreamingdienst betreibt, Klage eingereicht haben. Die Sender waren der Auffassung, dass eine Verletzung ihrer Urheberrechte durch das Unternehmen erfolgen würde. Der Fall wurde dann im Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH herangetragen.

Der EuGH hat sich nunmehr zu dem Sachverhalt geäußert. Dieser legte jetzt fest, dass ohne die Zustimmung des Urhebers, eine Verbreitung von Sendungen via Livestreaming unmöglich sei. Es sei ferner unumgänglich, bei einer Weiterverbreitung eines Werkes durch mehrfache Nutzung, im Voraus die Erlaubnis des Urhebers einzuholen. Dies dient dazu, dem Urheber die Möglichkeit zu gewähren, die Verbreitung verbieten zu können.

Ein qualifizierter Rechtsanwalt kann Sie umfassend in allen Fragen rund um das Thema Urheberrecht beraten. Im Urheberrecht besteht oftmals die Frage, wer eigentlich Urheber eines Werkes ist. Denn Im Urheberrecht gibt es – anders als in Patent- und Markensachen – kein öffentliches Register, aus dem sich die Urheberschaft eines Werkes erkennen ließe. Bei der Prüfung von Urheberrechten sind daher stets gewissenhafte Nachforschung und Sorgfalt unerlässlich.

Es gibt diverse Rechtsgebiete, die mit dem Urheberrecht untrennbar einhergehen z.B. Musikrecht, Filmrecht, Verlagsrecht und dem Presserecht. Deshalb ist die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt anzuraten, welcher sich auch in diesen Bereichen bestens auskennt und die wichtigen Verknüpfungen herstellen kann.

Aber auch wenn es bereits zu Urheberrechtsverletzungen gekommen ist, sollten Betroffene einen im Urheberrecht tätigen Rechtsanwalt aufsuchen. Sollten das Urheberrecht verletzt worden sein, kann ein Rechtsanwalt bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen behilflich sein.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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