Unwirksamkeit von Klauseln in Rechtsschutzversicherungsbedingungen

Juli 05 10:22 2013 Print This Article

Unwirksamkeit von Klauseln in Rechtsschutzversicherungsbedingungen GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der BGH soll nun mit zwei Urteilen vom 08.05.2013 (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) festgestellt haben, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Klauseln nicht hinreichend klar entnehmen könne, welche Geschäfte von dem in ihnen enthaltenen Ausschluss erfasst sein sollen. Deswegen sollen die sogenannte “Effektenklausel” und die “Prospekthaftungsklausel” in Versicherungsbedingungen von Rechtsschutzversicherern unwirksam sein.

Mit den Klauseln in den Versicherungsbedingungen soll insbesondere bestimmt worden sein, dass die Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz “für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen), sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)” gewähren.

Die Klauseln seien insbesondere nicht transparent genug und somit unwirksam. Bei den Begriffen “Effekten” und “Grundsätze der Prospekthaftung” handele es sich nicht um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache, sodass sich ihre Bedeutung auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens nicht ausreichend erschließe.

Deshalb soll der BGH den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Rechtsschutzversicherern die Verwendung derartiger Klauseln untersagt haben.

Die Bedeutung eines umfassenden Rechtschutz ist für Anleger häufig von großer Bedeutung. Denn oft führt die Versagung des Rechtsschutzes durch die Anleger dazu, dass diese bei Schwierigkeiten mit ihrer Beteiligung keinen Rechtsanwalt aufsuchen und so einen gerichtlichen Prozess umgehen. Sollten solchen Anlegern beispielsweise aufgrund einer falschen Anlageberatung durch eine Bank oder einen anderen beratenden Finanzdienstleister eigentlich Schadensersatzansprüche zustehen, können diese Ansprüche unter Umständen schwer vor einer möglichen Verjährung durchgesetzt werden.

Für Anleger, die von einer solchen “Effektenklausel” oder “Prospekthaftungsklausel” in ihren Versicherungsbedingungen des Rechtsschutzversicherers betroffen sind, bedeutet die aktuelle Rechtsprechung des BGH erfreuliche Nachrichten. Auch Rechtsschutzversicherungen zwingt sie zum Umdenken.

Im Hinblick auf andere in den Versicherungsbedingungen enthaltene Klauseln muss ein im Versicherungsrecht und im Kapitalmarkrecht versierter Rechtsanwalt stets für den Einzelfall prüfen, ob diese wirksam sind oder nicht.

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