Mündliche Fehlberatung kann nicht durch schriftliche Risikohinweise ersetzt werden

August 23 09:05 2013 Print This Article

Mündliche Fehlberatung kann nicht durch schriftliche Risikohinweise ersetzt werden GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Beschluss vom 03.01.2013 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass die schriftlichen Hinweise auf in der Anlage verankerte Risiken für eine Risikoaufklärung durch den Anlageberater nicht ausreichen sollen. Der Schwerpunkt der Anlageberatung soll auf der mündlichen Beratung liegen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Anleger dem jeweiligen Anlageberater besonderes Vertrauen entgegenbringen sollen und Anleger unter Umständen deshalb die Anlageempfehlung des jeweiligen Anlageberaters nicht mehr hinterfragen.

Verträge im Hinblick auf die Zeichnung einer Kapitalanlage werden oft nach eingehender mündlicher Beratung zwischen dem jeweiligen Anleger und einem Anlageberater geschlossen. Anleger schenken dabei oft den mündlichen Ausführungen des Beraters besonderes Vertrauen. Dies führt häufig dazu, dass nachträglich übergebenes Informationsmaterial nicht mehr gelesen wird.

Deshalb entschied das OLG Hamm nun, dass die schriftlichen Hinweise auf die in einer Anlage verankerten Risiken nicht als ausreichend anzusehen sein sollen. Das OLG verhandelte in einem Fall, in dem eine Anlegerin im Jahr 2012 eine Schadensersatzklage gegen den Finanzdienstleister erhoben hat. Die Klägerin hatte aufgrund der Beratung durch einen Finanzberater eine hohe Geldsumme in einen geschlossenen Leasingfonds investiert. Der Berater stellte die Anlage während des Beratungsgespräches als sichere Anlage dar. Die Anlegerin soll auf tatsächliche Risiken der Anlage nur durch Informationsmaterial hingewiesen worden sein.

Für Banken gelten bei der Anlageberatung die gleichen Regeln wie für freie Anlageberater. Konkret: Auch Bankberater müssen ihre Kunden objektgerecht und anlegergerecht beraten. Objektgerecht ist die Anlageberatung, wenn der Bankberater den Kunden über alle entscheidungsrelevanten Aspekte der Kapitalanlage informiert. Anlegergerecht heißt, der Anlageberater der Bank berücksichtigt die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand des Bankkunden. Ein im Bankrecht versierter Rechtsanwalt findet für jeden Einzelfall heraus, ob der Mitarbeiter der beratenden Bank gegen Beratungspflichten verstoßen hat. Anschließend macht dieser eventuelle Schadensersatzansprüche der Anleger geltend.

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